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AutorenbildCornelia Aigner

Neuer Kollektivvertrag für alle Arbeitnehmer:innen im Hotel- und Gastgewerbe

Wie sehen die wichtigsten Neuerungen aus?


  • Arbeitszeitflexibilisierung – Erweiterte Durchrechnungsmöglichkeit

  • Arbeitszeitflexibilisierung – Probemonat Verlängerungsmöglichkeit befristeter Verträge

  • Arbeitszeitflexibilisierung – Kündigungsregelungen

  • Zusammenhängende Freizeit

  • Feiertagsregelung

  • Nachtarbeitszuschlag – NEU

  • Jugendliche (Lehrlinge bzw. Praktikanten)

  • Teilzeitkräfte

  • Sonderzahlungen (Urlaubs-und Weihnachtsgeld)

  • Anrechnung von Vordienstzeiten und Branchenerfahrung (ab 1.5.2025)

  • Neuregelung LG 4 (ab 1.5.2025)

  • Lohn-und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit (ab 1.5.2025)


Arbeitszeitflexibilisierung – Erweiterte Durchrechnungsmöglichkeit der (zuschlagsfreien) Normalarbeitszeit


NEU:

  • Durchrechnung ist in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren (keine automatische Durchrechnung bei befristeten Arbeitsverträgen bzw. Saisonbetrieben)

  • erweiterter Durchrechnungszeitraum von bis zu neun Monaten bei Befristungen

  • Durchrechnung auch für Teilzeitbeschäftigte

  • klar festgelegte Auszahlungstermine im bzw. nach dem Durchrechnungszeitraum

  • Durchrechnung für Jugendliche mit Einzelvereinbarung

  • 26 Wochen Betrachtungszeitraum für die Höchstarbeitszeit


KV sieht - wie bisher - grundsätzlich eine 5-Tage-Woche vor, mit

  • einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden und

  • einer täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden.


Eine Arbeitsleistung am 6. Tag ist zuschlagspflichtig (50 % vom Normalstundenlohn)


NEU: erweiterte Durchrechnung für Teilzeitbeschäftigte

  • Durchrechnungszeitraum:

    - Arbeitsverhältnis unbefristet oder mit mehr als 9 Monaten befristet: bis zu 26 Wochen bzw. 6 Monaten

    - Arbeitsverhältnis befristet bis zu 9 Monaten: Dauer der Befristung, maximal 9 Monate Einmalige Verlängerung der Befristung um max. 4 Wochen unterbricht Durchrechnungszeitraum nicht. Durchrechnung endet aber nach maximal 9 Monaten

  • Grenzen der Normalarbeitszeit:

    − wöchentliche Normalarbeitszeit: vereinbarte Wochenarbeitszeit + 8 Stunden (z.B. Teilzeitbeschäftigter mit 30 Stunden -> Ausdehnung auf 38 Stunden möglich)

    − tägliche Normalarbeitszeit: 9 Stunden


Alternativ kann bei Teilzeitbeschäftigten natürlich auch weiterhin die gesetzliche Regelung zur Mehrarbeit (19d Abs 3 AZG) gewählt werden:

  • 25 % Mehrarbeitszuschlag oder

  • 1:1 Ausgleich im Kalendervierteljahr/vereinbarten 3-Monatszeitraum


Durchrechnung für Vollzeitbeschäftigte


NEU: Durchrechnungszeitraum:


  • Arbeitsverhältnis unbefristet oder mit mehr als 9 Monaten befristet: bis zu 26 Wochen bzw. 6 Monaten

  • Arbeitsverhältnis befristet bis zu 9 Monaten: Dauer der Befristung, maximal 9 Monate Einmalige Verlängerung der Befristung um max. 4 Wochen unterbricht Durchrechnungszeitraum nicht. Durchrechnung endet aber nach maximal 9 Monaten


Grenzen der Normalarbeitszeit:

  • wöchentliche Normalarbeitszeit: 48 Stunden

  • tägliche Normalarbeitszeit: 9 Stunden


50% Zuschlag für


  • Arbeitsleistungen außerhalb der Durchrechnung:

    − Vollzeitbeschäftigte ab 49. Stunde pro Woche und 10. Stunde pro Tag;

    − Teilzeitbeschäftigte ab 9. Stunde über vereinbarter wöchentlichen Normalarbeitszeit und 10. Stunde pro Tag bzw.

  • für am Ende des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichene Stunden



NEU: klar festgelegte Auszahlungstermine im bzw. nach dem Durchrechnungszeitraum:


  • Lohn/Gehalt für die Normalarbeitszeit: mit dem Monatsletzten des Kalendermonats

  • Überstunden: Sofern eine Auszahlung vereinbart wurde, sind

    − nicht durchrechenbare Überstunden spätestens mit der, auf das Monat der Überstundenleistung folgenden, Lohn-/Gehaltsabrechnung auszubezahlen.

    − Saldostunden am Ende des Durchrechnungszeitraum spätestens mit der übernächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung nach Ende des Durchrechnungszeitraums auszubezahlen.


Durchrechnung des 6. Wochentages:


  • Grundsatz: 5-Tage-Woche im Hotel- und Gastgewerbe

  • Im Rahmen einer vereinbarten Durchrechnung kann in einzelnen Kalenderwochen die wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 6 Tage pro Woche zuschlagsfrei aufgeteilt werden wenn

    − die gesetzlich vorgesehene Wochenruhe (36 Stunden) eingehalten wird und

    − am Ende des Durchrechnungszeitraums durchschnittlich zwei Tage pro Kalenderwoche arbeitsfrei waren

  • Zuschlag für fehlende arbeitsfreie Tage am Ende des Durchrechnungszeitraumes

    − 50 % eines Fünftels der wöchentlichen Normalarbeitszeit


NEU: für Jugendliche kann in betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat einzelvertraglich werden:


  • wöchentliche Normalarbeitszeit: 45 Stunden

  • tägliche Normalarbeitszeit: 9 Stunden


erleichtert die Lehrlingsausbildung in Betrieben mit zwei Sperrtagen


NEU: Ausdehnung des Betrachtungszeitraums für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) auf 26 Wochen!


  • langjährige Forderung damit umgesetzt (bisher: 17 Wochen)

  • hilft insbesondere Betrieben in Ferienregionen mit langen Saisonen, die durch den längeren Betrachtungszeitraum Phasen mit ausgedehnten Arbeitszeiten der Beschäftigten besser ausgleichen können


NEU: Probemonat für Arbeiter:innen und Angestellte


  • 1. Monat des Arbeitsverhältnisses gilt per KV als Probemonat (bisher bei Arbeiter:innen nur 14 Tage, bei Angestellten musste ausdrückliche Vereinbarung erfolgen)

  • Jederzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Probemonat möglich


Verlängerungsmöglichkeit für befristete Arbeitsverhältnisse


  • Verlängerung einvernehmlich um bis zu 4 Wochen möglich

  • Achtung: Durchrechnung geht für max. 9 Monate


NEU: Zur Anwendung kommen die folgenden Kündigungsfristen (=aktuelle Gesetzesfassung):


  • im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen

  • ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate

  • ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate

  • ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate

  • ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate


Als Kündigungstermine sieht der KV jeden 15. des Monats und jeden Monatsletzten vor


NEU: Arbeitnehmer:innen haben grundsätzlich 12 Mal im Jahr Anspruch auf eine zusammenhängende Freizeit im Ausmaß von zwei Kalendertagen.


Die zusammenhängende Freizeit ist in zwei Varianten möglich:

  • zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit dem Sonntag bzw.

zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit dem Schließtag/freien Tag


Die zusammenhängende Freizeit muss nicht einmal pro Kalendermonat erfolgen.

  • zusammenhängende Freizeit kann auf Kalendermonate aufgeteilt werden, in denen ein geringeres Arbeitsaufkommen herrscht!


Die Regelung zur zusammenhängenden Freizeit kommt NICHT zur Anwendung bei:


  • Betrieben mit zwei oder mehr fixen Schließtagen pro Kalenderwoche


  • Arbeitnehmer:innen mit denen zwei oder mehr freie Tage pro Kalenderwoche vereinbart wurden


  • Arbeitnehmer:innen, die Arbeitsleistungen in Verbindung mit einem Wochenende vereinbart haben


  • Arbeitnehmer:innen mit bis zu 9 Monaten befristeten Arbeitsverträgen


Der Sonntag muss jeweils von 0 – 24 Uhr frei sein.


Eine anrechenbare zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit dem Sonntag ist auch dann gegeben, wenn:

  • ein Dienst am Freitag beginnt und am Samstag endet oder

  • Dienstbeginn am Montag nach 16 Uhr ist.

Beispiel: Ein Restaurantfachmann in einem Hotel hat Sonntag/Montag frei und hat am Montag um 17 Uhr Dienstbeginn für das Abendservice. In diesem Fall liegt die notwendige, den Sonntag einschließende, zusammenhängende Freizeit vor.

Für Betriebe mit einem Schließtag/Arbeitnehmer:innen mit einem fixen freien Tag gelten die genannten Regelungen analog.


  • Bei Betrieben mit nur einem Schließtag oder

  • bei Arbeitnehmer:innen mit denen nur ein fixer freier Tag vereinbart wurde,

  • muss 12 Mal im Jahr der Schließtag/freie Tag mit einem anderen freien Tag kombiniert werden

Beispiel: Ein Koch in einem Restaurant ohne Schließtag hat vertraglich den Donnerstag als freien Tag vereinbart. Der Kollektivvertrag sieht für diesen Fall 12 Mal pro Jahr eine zweitägige den Donnerstag einschließende zu gewährende Freizeit vor. Das kann Mittwoch/Donnerstag oder Donnerstag/Freitag sein.


Von der zusammenhängenden Freizeit kann abgewichen werden:


  • wenn der Betrieb seine Leistungen für Gäste einschränkt (z.B. vorübergehende Schließtage, Schließung des Betriebes oder einzelner Abteilungen)


  • Maximal 3 Sonntage, die in einen Urlaub fallen, können auf die 12 malige zusammenhängende Freizeit angerechnet werden. Auch alle Sonntage, die in den Zeitraum eines Kuraufenthaltes fallen, können angerechnet werden.


  • Im Kalenderjahr 2024 sind zwei freie Wochenenden bzw. zusammenhängende freie Tage zu gewähren.


Feiertagsregelung:


  • Feiertagsarbeitsentgelt gebührt auch dann, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt (wie schon bisher im Arbeiter-KV) – auch Zeitausgleich möglich.


  • NEU: Werden die dienstfreien Tage im Dienstplan so eingeteilt, dass sie mehr als sechsmal im Kalenderjahr auf einen Feiertag fallen, hat der Arbeitnehmer ab dem 7. Mal Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag pro dienstfreiem Tag an einem Feiertag.


  • Dies gilt NICHT für Arbeitnehmer:innen mit denen folgendes vereinbart wird:


    - zumindest ein vertraglich festgelegter freier Tage pro Kalenderwoche

    oder

    - eine Arbeitsleistung ausschließlich am oder in Verbindung mit einem Wochenende oder

    - eine Arbeitsleistung ausschließlich an Feiertagen

    oder

    - ein befristetes Arbeitsverhältnis von bis zu 9 Monaten


Nachtarbeitszuschlag - NEU


Gilt für alle Arbeitnehmer:innen, die im Zeitraum zwischen 24 Uhr und 6:00 Uhr arbeiten


Der Zuschlag ist in drei Zeitabschnitte gegliedert:


  • von 00:01 bis 02:00 Uhr

  • von 02:01 bis 04:00 Uhr

  • von 04:01 bis 06:00 Uhr


Pro Abschnitt gebührt 1/3 des pauschalen Nachtarbeitszuschlages (ab 1.11.2024: € 9)


Ausnahmen:


  • Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag

  • Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag



Beispiele: Eine Barkeeperin in einem Hotel hat um 1:30 Dienstschluss. Sie hat Anspruch auf 1/3 des im Lohnübereinkommen festgelegten Nachtarbeitszuschlages. Eine Servicekraft in einem Cafe hat um 03:15 Uhr Dienstschluss. Sie hat Anspruch auf 2/3 des im Lohnübereinkommen festgelegten Nachtarbeitszuschlages. Ein Frühstückskoch hat Dienstbeginn um 5:15 Uhr. Er hat für diesen Dienst Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe 1/6 des im Lohnübereinkommen festgelegten Nachtarbeitszuschlages. Eine Servicekraft hat Dienstbeginn um 5:30 Uhr. In diesem Fall entsteht kein Anspruch auf den Nachtarbeitszuschlag.


Jugendliche (Lehrlinge bzw. Praktikanten)


NEU: Vereinbarung einer 14-tägigen Durchrechnung der Arbeitszeit auch in betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Zustimmung des Betriebsrates möglich!


Flexibilisierung der Sonntagsbeschäftigung (Meldung an Arbeitsinspektorat 2 Wochen vorher)

  • abwechselnd jeden 2. Sonntag gemäß § 18 Abs 3 KJBG

  • an bis zu 3 Sonntagen hintereinander in frei einteilbaren Beschäftigungsblöcken gemäß § 18 Abs 3a KJBG (höchstens 18 Sonntage im Kalenderjahr).

  • Auch Pflichtpraktikant:innen und Ferialarbeitnehmer:innen können an maximal drei aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden. Die Hälfte der in die Zeit der Ferialpraxis fallenden Sonntage muss jedoch frei sein.


Keine Sonntagsbeschäftigung in den ersten 8 Wochen des 1. Lehrjahres

Gilt NICHT

  • bei Anrechnung von Lehrzeiten

  • bei Wechsel des Lehrverhältnisses

  • in Betrieben mit mindestens zwei zusammenhängenden Schließtagen pro Kalenderwoche


Sonstiges

  • Lehrabschlussbonus bei gutem oder ausgezeichnetem Erfolg (solange Förderung besteht)

  • Streichung der KV – Regelung, wonach ein Verstoß gegen die Meldepflicht die Beschäftigung von Jugendlichen am Sonntag unzulässig macht


Teilzeitkräfte


NEU: Teilzeitbeschäftigte haben Recht unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung des Stundenausmaßes zu verlangen.


  • bei Vorliegen einer Durchrechnung:

    vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit muss am Ende des Durchrechnungszeitraumes um mindestens 20 % überschritten worden sein.

    => Erhöhte Normalarbeitszeit gilt ab Beginn des übernächsten Durchrechnungszeitraumes


  • wenn keine Durchrechnung vorliegt:

    vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit muss innerhalb eines Betrachtungszeitraums von 6 Monaten um mindestens 20 % überschritten worden sein


Arbeitgeber kann dieses Ansuchen aus betrieblichen Gründen ablehnen.

Tipp: Wird das Arbeitszeitausmaß erhöht, erspart sich der Arbeitgeber Zuschläge.


Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)


Unterschiedliche Wartefristen für Arbeiter und Angestellte:

  • NEU: Arbeiter Anspruch nach Ende des Probemonats (bisher 2 Monate Wartefrist)

  • Für Angestellte gibt es wie bisher keine Wartefrist


NEU: Bemessungsgrundlage

  • der/das im Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Lohn/Gehalt für die vereinbarte Normalarbeitszeit

  • die im Durchschnitt geleisteten Nachtarbeits- und Fremdsprachenzulagen mit Bezug zur Normalarbeitszeit

    oder

  • das im Fälligkeitsmonat zustehende All-in-Entgelt


Kein Teil der Bemessungsgrundlage sind:

  • Echte Überstundenpauschalen bis zu 8 Überstunden/Woche Zzgl. 50 % Zuschlag

  • tatsächlich ausbezahlte Überstunden => z.B. Überstundenentgelte, die in oder am Ende der Durchrechnung entstehen oder im Anlassfall geleistete und abgerechnete Überstunden


    Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf den ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden, aliquoten Anteil der beiden Sonderzahlungen

    => regelmäßige Mehrstunden sind zu berücksichtigen


Fälligkeiten: 30.6. und 30.11. -> davon abweichende quartalsweise Auszahlung ist möglich!



Ab 01.05.2025 - Anrechnung von Vordienstzeiten und Branchenerfahrung


NEU: Facheinschlägige Vordienstzeiten werden mit höchstens 3 Jahren angerechnet (beim selben Arbeitgeber unbegrenzt) – unabhängig davon, ob im In- oder Ausland zurückgelegt


Nachweis durch den Arbeitnehmer mittels Sozialversicherungsauszug, Dienstzeugnis, sonstiger Arbeitspapiere


  • Nachweise sind innerhalb von 4 Monaten ab Aufforderung durch Arbeitgeber zu erbringen

  • Bei Säumnis verfällt Anspruch!


Gilt auch für bestehende Arbeitsverhältnisse => jedoch Verfallsfrist 30.9.2025 (= 4 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung), wenn bis dahin kein Nachweis durch Arbeitnehmer, verfällt Anspruch auf Anrechnung.


NEU: Anrechnung von Branchenerfahrung bei Hilfskräften (LG 4 neu)


Einstufung in LG 4, sobald 10 Jahre Branchenerfahrung nachgewiesen werden


Nachweis durch Arbeitnehmer mittels entsprechender Dokumente und Arbeitspapiere (z.B. Dienstzeugnis)


Ab 01.05.2025 - Neuregelung LG4


  • LG 4 bisher für ausgelernte Lehrlinge


  • NEU: Ausgelernte Lehrlinge werden mit erfolgreich abgelegter LAP sofort in höhere Lohngruppe eingestuft.


  • NEU: LG 4 nun Lohngruppe für:

  • Hilfsarbeitskräfte mit 10 Jahren Branchenerfahrung

  • Beschäftigte mit vollständig absolvierter facheinschlägiger Lehrzeit ohne erfolgreicher LAP

  • Arbeitnehmer mit vollständig absolvierter berufsbildender mittlerer/höherer Schule ohne positiven Abschluss


=> Anerkennung von Berufserfahrung bzw. einschlägiger, aber formal nicht abgeschlossener Ausbildung


Ab 01.05.2025 - Lohn- und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit (Dienstzeitzulage)


NEU: österreichweite Vereinheitlichung der Lohn- und Gehaltssprünge auf 5 Jahre


Umstellung erfolgt mit 1.5.2025


Der/Das kollektivvertragliche Mindestlohn/-gehalt erhöht sich alle 5 Dienstjahre –

  • nach einer Dienstzeit von 5 Jahren auf 102,5 %

  • nach einer Dienstzeit von 10 Jahren auf 105 %

  • nach einer Dienstzeit von 15 Jahren auf 107,5 %

  • nach einer Dienstzeit von 20 Jahren auf 110 %


Der neue Rahmenkollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe ist unter: https://www.wko.at/oe/tourismus-freizeitwirtschaft/serviceplattformgastronomie-hotellerie/kollektivvertrag aufrufbar.


FAQ werden ebenfalls auf der genannten Webseite verlinkt.



Stand: November 2024




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