Wie sehen die wichtigsten Neuerungen aus?
Arbeitszeitflexibilisierung – Erweiterte Durchrechnungsmöglichkeit
Arbeitszeitflexibilisierung – Probemonat Verlängerungsmöglichkeit befristeter Verträge
Arbeitszeitflexibilisierung – Kündigungsregelungen
Zusammenhängende Freizeit
Feiertagsregelung
Nachtarbeitszuschlag – NEU
Jugendliche (Lehrlinge bzw. Praktikanten)
Teilzeitkräfte
Sonderzahlungen (Urlaubs-und Weihnachtsgeld)
Anrechnung von Vordienstzeiten und Branchenerfahrung (ab 1.5.2025)
Neuregelung LG 4 (ab 1.5.2025)
Lohn-und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit (ab 1.5.2025)
Arbeitszeitflexibilisierung – Erweiterte Durchrechnungsmöglichkeit der (zuschlagsfreien) Normalarbeitszeit
NEU:
Durchrechnung ist in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren (keine automatische Durchrechnung bei befristeten Arbeitsverträgen bzw. Saisonbetrieben)
erweiterter Durchrechnungszeitraum von bis zu neun Monaten bei Befristungen
Durchrechnung auch für Teilzeitbeschäftigte
klar festgelegte Auszahlungstermine im bzw. nach dem Durchrechnungszeitraum
Durchrechnung für Jugendliche mit Einzelvereinbarung
26 Wochen Betrachtungszeitraum für die Höchstarbeitszeit
KV sieht - wie bisher - grundsätzlich eine 5-Tage-Woche vor, mit
einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden und
einer täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden.
Eine Arbeitsleistung am 6. Tag ist zuschlagspflichtig (50 % vom Normalstundenlohn)
NEU: erweiterte Durchrechnung für Teilzeitbeschäftigte
Durchrechnungszeitraum:
- Arbeitsverhältnis unbefristet oder mit mehr als 9 Monaten befristet: bis zu 26 Wochen bzw. 6 Monaten
- Arbeitsverhältnis befristet bis zu 9 Monaten: Dauer der Befristung, maximal 9 Monate Einmalige Verlängerung der Befristung um max. 4 Wochen unterbricht Durchrechnungszeitraum nicht. Durchrechnung endet aber nach maximal 9 Monaten
Grenzen der Normalarbeitszeit:
− wöchentliche Normalarbeitszeit: vereinbarte Wochenarbeitszeit + 8 Stunden (z.B. Teilzeitbeschäftigter mit 30 Stunden -> Ausdehnung auf 38 Stunden möglich)
− tägliche Normalarbeitszeit: 9 Stunden
Alternativ kann bei Teilzeitbeschäftigten natürlich auch weiterhin die gesetzliche Regelung zur Mehrarbeit (19d Abs 3 AZG) gewählt werden:
25 % Mehrarbeitszuschlag oder
1:1 Ausgleich im Kalendervierteljahr/vereinbarten 3-Monatszeitraum
Durchrechnung für Vollzeitbeschäftigte
NEU: Durchrechnungszeitraum:
Arbeitsverhältnis unbefristet oder mit mehr als 9 Monaten befristet: bis zu 26 Wochen bzw. 6 Monaten
Arbeitsverhältnis befristet bis zu 9 Monaten: Dauer der Befristung, maximal 9 Monate Einmalige Verlängerung der Befristung um max. 4 Wochen unterbricht Durchrechnungszeitraum nicht. Durchrechnung endet aber nach maximal 9 Monaten
Grenzen der Normalarbeitszeit:
wöchentliche Normalarbeitszeit: 48 Stunden
tägliche Normalarbeitszeit: 9 Stunden
50% Zuschlag für
Arbeitsleistungen außerhalb der Durchrechnung:
− Vollzeitbeschäftigte ab 49. Stunde pro Woche und 10. Stunde pro Tag;
− Teilzeitbeschäftigte ab 9. Stunde über vereinbarter wöchentlichen Normalarbeitszeit und 10. Stunde pro Tag bzw.
für am Ende des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichene Stunden
NEU: klar festgelegte Auszahlungstermine im bzw. nach dem Durchrechnungszeitraum:
Lohn/Gehalt für die Normalarbeitszeit: mit dem Monatsletzten des Kalendermonats
Überstunden: Sofern eine Auszahlung vereinbart wurde, sind
− nicht durchrechenbare Überstunden spätestens mit der, auf das Monat der Überstundenleistung folgenden, Lohn-/Gehaltsabrechnung auszubezahlen.
− Saldostunden am Ende des Durchrechnungszeitraum spätestens mit der übernächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung nach Ende des Durchrechnungszeitraums auszubezahlen.
Durchrechnung des 6. Wochentages:
Grundsatz: 5-Tage-Woche im Hotel- und Gastgewerbe
Im Rahmen einer vereinbarten Durchrechnung kann in einzelnen Kalenderwochen die wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 6 Tage pro Woche zuschlagsfrei aufgeteilt werden wenn
− die gesetzlich vorgesehene Wochenruhe (36 Stunden) eingehalten wird und
− am Ende des Durchrechnungszeitraums durchschnittlich zwei Tage pro Kalenderwoche arbeitsfrei waren
Zuschlag für fehlende arbeitsfreie Tage am Ende des Durchrechnungszeitraumes
− 50 % eines Fünftels der wöchentlichen Normalarbeitszeit
NEU: für Jugendliche kann in betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat einzelvertraglich werden:
wöchentliche Normalarbeitszeit: 45 Stunden
tägliche Normalarbeitszeit: 9 Stunden
erleichtert die Lehrlingsausbildung in Betrieben mit zwei Sperrtagen
NEU: Ausdehnung des Betrachtungszeitraums für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) auf 26 Wochen!
langjährige Forderung damit umgesetzt (bisher: 17 Wochen)
hilft insbesondere Betrieben in Ferienregionen mit langen Saisonen, die durch den längeren Betrachtungszeitraum Phasen mit ausgedehnten Arbeitszeiten der Beschäftigten besser ausgleichen können
NEU: Probemonat für Arbeiter:innen und Angestellte
1. Monat des Arbeitsverhältnisses gilt per KV als Probemonat (bisher bei Arbeiter:innen nur 14 Tage, bei Angestellten musste ausdrückliche Vereinbarung erfolgen)
Jederzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Probemonat möglich
Verlängerungsmöglichkeit für befristete Arbeitsverhältnisse
Verlängerung einvernehmlich um bis zu 4 Wochen möglich
Achtung: Durchrechnung geht für max. 9 Monate
NEU: Zur Anwendung kommen die folgenden Kündigungsfristen (=aktuelle Gesetzesfassung):
im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen
ab dem 3. Dienstjahr: 2 Monate
ab dem 6. Dienstjahr: 3 Monate
ab dem 16. Dienstjahr: 4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate
Als Kündigungstermine sieht der KV jeden 15. des Monats und jeden Monatsletzten vor
NEU: Arbeitnehmer:innen haben grundsätzlich 12 Mal im Jahr Anspruch auf eine zusammenhängende Freizeit im Ausmaß von zwei Kalendertagen.
Die zusammenhängende Freizeit ist in zwei Varianten möglich:
zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit dem Sonntag bzw.
zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit dem Schließtag/freien Tag
Die zusammenhängende Freizeit muss nicht einmal pro Kalendermonat erfolgen.
zusammenhängende Freizeit kann auf Kalendermonate aufgeteilt werden, in denen ein geringeres Arbeitsaufkommen herrscht!
Die Regelung zur zusammenhängenden Freizeit kommt NICHT zur Anwendung bei:
Betrieben mit zwei oder mehr fixen Schließtagen pro Kalenderwoche
Arbeitnehmer:innen mit denen zwei oder mehr freie Tage pro Kalenderwoche vereinbart wurden
Arbeitnehmer:innen, die Arbeitsleistungen in Verbindung mit einem Wochenende vereinbart haben
Arbeitnehmer:innen mit bis zu 9 Monaten befristeten Arbeitsverträgen
Der Sonntag muss jeweils von 0 – 24 Uhr frei sein.
Eine anrechenbare zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit dem Sonntag ist auch dann gegeben, wenn:
ein Dienst am Freitag beginnt und am Samstag endet oder
Dienstbeginn am Montag nach 16 Uhr ist.
Beispiel: Ein Restaurantfachmann in einem Hotel hat Sonntag/Montag frei und hat am Montag um 17 Uhr Dienstbeginn für das Abendservice. In diesem Fall liegt die notwendige, den Sonntag einschließende, zusammenhängende Freizeit vor. |
Für Betriebe mit einem Schließtag/Arbeitnehmer:innen mit einem fixen freien Tag gelten die genannten Regelungen analog.
Bei Betrieben mit nur einem Schließtag oder
bei Arbeitnehmer:innen mit denen nur ein fixer freier Tag vereinbart wurde,
muss 12 Mal im Jahr der Schließtag/freie Tag mit einem anderen freien Tag kombiniert werden
Beispiel: Ein Koch in einem Restaurant ohne Schließtag hat vertraglich den Donnerstag als freien Tag vereinbart. Der Kollektivvertrag sieht für diesen Fall 12 Mal pro Jahr eine zweitägige den Donnerstag einschließende zu gewährende Freizeit vor. Das kann Mittwoch/Donnerstag oder Donnerstag/Freitag sein. |
Von der zusammenhängenden Freizeit kann abgewichen werden:
wenn der Betrieb seine Leistungen für Gäste einschränkt (z.B. vorübergehende Schließtage, Schließung des Betriebes oder einzelner Abteilungen)
Maximal 3 Sonntage, die in einen Urlaub fallen, können auf die 12 malige zusammenhängende Freizeit angerechnet werden. Auch alle Sonntage, die in den Zeitraum eines Kuraufenthaltes fallen, können angerechnet werden.
Im Kalenderjahr 2024 sind zwei freie Wochenenden bzw. zusammenhängende freie Tage zu gewähren.
Feiertagsregelung:
Feiertagsarbeitsentgelt gebührt auch dann, wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt (wie schon bisher im Arbeiter-KV) – auch Zeitausgleich möglich.
NEU: Werden die dienstfreien Tage im Dienstplan so eingeteilt, dass sie mehr als sechsmal im Kalenderjahr auf einen Feiertag fallen, hat der Arbeitnehmer ab dem 7. Mal Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag pro dienstfreiem Tag an einem Feiertag.
Dies gilt NICHT für Arbeitnehmer:innen mit denen folgendes vereinbart wird:
- zumindest ein vertraglich festgelegter freier Tage pro Kalenderwoche
oder
- eine Arbeitsleistung ausschließlich am oder in Verbindung mit einem Wochenende oder
- eine Arbeitsleistung ausschließlich an Feiertagen
oder
- ein befristetes Arbeitsverhältnis von bis zu 9 Monaten
Nachtarbeitszuschlag - NEU
Gilt für alle Arbeitnehmer:innen, die im Zeitraum zwischen 24 Uhr und 6:00 Uhr arbeiten
Der Zuschlag ist in drei Zeitabschnitte gegliedert:
von 00:01 bis 02:00 Uhr
von 02:01 bis 04:00 Uhr
von 04:01 bis 06:00 Uhr
Pro Abschnitt gebührt 1/3 des pauschalen Nachtarbeitszuschlages (ab 1.11.2024: € 9)
Ausnahmen:
Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag
Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag
Beispiele: Eine Barkeeperin in einem Hotel hat um 1:30 Dienstschluss. Sie hat Anspruch auf 1/3 des im Lohnübereinkommen festgelegten Nachtarbeitszuschlages. Eine Servicekraft in einem Cafe hat um 03:15 Uhr Dienstschluss. Sie hat Anspruch auf 2/3 des im Lohnübereinkommen festgelegten Nachtarbeitszuschlages. Ein Frühstückskoch hat Dienstbeginn um 5:15 Uhr. Er hat für diesen Dienst Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe 1/6 des im Lohnübereinkommen festgelegten Nachtarbeitszuschlages. Eine Servicekraft hat Dienstbeginn um 5:30 Uhr. In diesem Fall entsteht kein Anspruch auf den Nachtarbeitszuschlag. |
Jugendliche (Lehrlinge bzw. Praktikanten)
NEU: Vereinbarung einer 14-tägigen Durchrechnung der Arbeitszeit auch in betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Zustimmung des Betriebsrates möglich!
Flexibilisierung der Sonntagsbeschäftigung (Meldung an Arbeitsinspektorat 2 Wochen vorher)
abwechselnd jeden 2. Sonntag gemäß § 18 Abs 3 KJBG
an bis zu 3 Sonntagen hintereinander in frei einteilbaren Beschäftigungsblöcken gemäß § 18 Abs 3a KJBG (höchstens 18 Sonntage im Kalenderjahr).
Auch Pflichtpraktikant:innen und Ferialarbeitnehmer:innen können an maximal drei aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden. Die Hälfte der in die Zeit der Ferialpraxis fallenden Sonntage muss jedoch frei sein.
Keine Sonntagsbeschäftigung in den ersten 8 Wochen des 1. Lehrjahres
Gilt NICHT
bei Anrechnung von Lehrzeiten
bei Wechsel des Lehrverhältnisses
in Betrieben mit mindestens zwei zusammenhängenden Schließtagen pro Kalenderwoche
Sonstiges
Lehrabschlussbonus bei gutem oder ausgezeichnetem Erfolg (solange Förderung besteht)
Streichung der KV – Regelung, wonach ein Verstoß gegen die Meldepflicht die Beschäftigung von Jugendlichen am Sonntag unzulässig macht
Teilzeitkräfte
NEU: Teilzeitbeschäftigte haben Recht unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung des Stundenausmaßes zu verlangen.
bei Vorliegen einer Durchrechnung:
vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit muss am Ende des Durchrechnungszeitraumes um mindestens 20 % überschritten worden sein.
=> Erhöhte Normalarbeitszeit gilt ab Beginn des übernächsten Durchrechnungszeitraumes
wenn keine Durchrechnung vorliegt:
vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit muss innerhalb eines Betrachtungszeitraums von 6 Monaten um mindestens 20 % überschritten worden sein
Arbeitgeber kann dieses Ansuchen aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Tipp: Wird das Arbeitszeitausmaß erhöht, erspart sich der Arbeitgeber Zuschläge.
Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
Unterschiedliche Wartefristen für Arbeiter und Angestellte:
NEU: Arbeiter Anspruch nach Ende des Probemonats (bisher 2 Monate Wartefrist)
Für Angestellte gibt es wie bisher keine Wartefrist
NEU: Bemessungsgrundlage
der/das im Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Lohn/Gehalt für die vereinbarte Normalarbeitszeit
die im Durchschnitt geleisteten Nachtarbeits- und Fremdsprachenzulagen mit Bezug zur Normalarbeitszeit
oder
das im Fälligkeitsmonat zustehende All-in-Entgelt
Kein Teil der Bemessungsgrundlage sind:
Echte Überstundenpauschalen bis zu 8 Überstunden/Woche Zzgl. 50 % Zuschlag
tatsächlich ausbezahlte Überstunden => z.B. Überstundenentgelte, die in oder am Ende der Durchrechnung entstehen oder im Anlassfall geleistete und abgerechnete Überstunden
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf den ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden, aliquoten Anteil der beiden Sonderzahlungen
=> regelmäßige Mehrstunden sind zu berücksichtigen
Fälligkeiten: 30.6. und 30.11. -> davon abweichende quartalsweise Auszahlung ist möglich!
Ab 01.05.2025 - Anrechnung von Vordienstzeiten und Branchenerfahrung
NEU: Facheinschlägige Vordienstzeiten werden mit höchstens 3 Jahren angerechnet (beim selben Arbeitgeber unbegrenzt) – unabhängig davon, ob im In- oder Ausland zurückgelegt
Nachweis durch den Arbeitnehmer mittels Sozialversicherungsauszug, Dienstzeugnis, sonstiger Arbeitspapiere
Nachweise sind innerhalb von 4 Monaten ab Aufforderung durch Arbeitgeber zu erbringen
Bei Säumnis verfällt Anspruch!
Gilt auch für bestehende Arbeitsverhältnisse => jedoch Verfallsfrist 30.9.2025 (= 4 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung), wenn bis dahin kein Nachweis durch Arbeitnehmer, verfällt Anspruch auf Anrechnung.
NEU: Anrechnung von Branchenerfahrung bei Hilfskräften (LG 4 neu)
Einstufung in LG 4, sobald 10 Jahre Branchenerfahrung nachgewiesen werden
Nachweis durch Arbeitnehmer mittels entsprechender Dokumente und Arbeitspapiere (z.B. Dienstzeugnis)
Ab 01.05.2025 - Neuregelung LG4
LG 4 bisher für ausgelernte Lehrlinge
NEU: Ausgelernte Lehrlinge werden mit erfolgreich abgelegter LAP sofort in höhere Lohngruppe eingestuft.
NEU: LG 4 nun Lohngruppe für:
Hilfsarbeitskräfte mit 10 Jahren Branchenerfahrung
Beschäftigte mit vollständig absolvierter facheinschlägiger Lehrzeit ohne erfolgreicher LAP
Arbeitnehmer mit vollständig absolvierter berufsbildender mittlerer/höherer Schule ohne positiven Abschluss
=> Anerkennung von Berufserfahrung bzw. einschlägiger, aber formal nicht abgeschlossener Ausbildung
Ab 01.05.2025 - Lohn- und Gehaltserhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit (Dienstzeitzulage)
NEU: österreichweite Vereinheitlichung der Lohn- und Gehaltssprünge auf 5 Jahre
Umstellung erfolgt mit 1.5.2025
Der/Das kollektivvertragliche Mindestlohn/-gehalt erhöht sich alle 5 Dienstjahre –
nach einer Dienstzeit von 5 Jahren auf 102,5 %
nach einer Dienstzeit von 10 Jahren auf 105 %
nach einer Dienstzeit von 15 Jahren auf 107,5 %
nach einer Dienstzeit von 20 Jahren auf 110 %
Der neue Rahmenkollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe ist unter: https://www.wko.at/oe/tourismus-freizeitwirtschaft/serviceplattformgastronomie-hotellerie/kollektivvertrag aufrufbar.
FAQ werden ebenfalls auf der genannten Webseite verlinkt.
weitere Informationen
Stand: November 2024