Budgetbegleitgesetz 2025 ist im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. I Nr. 25/2025):
- Cornelia Aigner

- 23. Juli
- 2 Min. Lesezeit
Das Budgetbegleitgesetz wurde am 30. Juni 2025 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 25/2025). Hier nochmals ein zusammenfassender Kurzüberblick über die wichtigsten darin enthaltenen gesetzlichen Änderungen:
• Steuerfreie Mitarbeiterprämie für 2025 bis zu € 1.000,00 pro Arbeitnehmer/in möglich, wenn die Gewährung aus „sachlichen, betriebsbezogenen Gründen“ erfolgt (§ 124b Z. 478 EStG).
• Verdreifachung des Pendlereuros von € 2,00 auf € 6,00 jährlich (pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte) ab dem Kalenderjahr 2026.
• SV-Rückerstattung (Negativsteuer): Erhöhung des maximalen Erstattungsbetrags für geringverdienende Arbeitnehmer/innen mit Anspruch auf Pendlerpauschale auf € 737,00 (jährlich) ab 2026.
• Erhöhung der E-Card-Gebühr von € 14,65 auf € 25,00, erstmals anwendbar für November 2025. Ab November 2026 muss außerdem auch Pensionisten bzw. den im folgenden Quartal in Pension gehenden Personen eine E-Card-Gebühr abgezogen werden.
• Erweiterte Datenangabe bei der SV-Anmeldung erforderlich: Ab 01.01.2026 muss in der Anmeldung zur Sozialversicherung auch das „Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit“ angegeben werden. Die Bekanntgabe von Arbeitszeitänderungen während eines Dienstverhältnisses ist hingegen nicht erforderlich.
• Schrittweise Anhebung des Korridorpension-Mindestalters ab 01.01.2026 von 62 auf 63 Jahre. Außerdem erfolgt eine stufenweise Erhöhung der für die Korridorpension erforderlichen Anzahl an Versicherungsjahren von 40 auf 42.
• Die Geringfügigkeitsgrenze wird für 2026 eingefroren und beträgt damit auch 2026 unverändert € 551,10 (Aussetzung der Valorisierung, siehe § 810 Abs. 3 ASVG).
• Einschränkung der Zuverdienstmöglichkeiten während Arbeitslosigkeit ab 2026: Die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung neben dem Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wird ab 01.01.2026 massiv eingeschränkt. Ausnahmen gibt es u.a. für Langzeitarbeitslose und für eine bereits mindestens 26 Wochen ausgeübte geringfügige Beschäftigung vor Arbeitslosigkeit.
• Einfrieren (Aussetzung der Valorisierung) der im FLAG enthaltenen veränderlichen Werte (insbesondere Familienbeihilfen) für 2026. Dasselbe gilt im Bereich des KBGG und des FamZeitbG.
Weitere Informationen findest Du in beiliegender Newsletter
Link zum Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 25/2025):

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