Newsletter Personalverrechnung 4/2025
- Cornelia Aigner
- vor 3 Tagen
- 2 Min. Lesezeit
Kündigungsfristen bei freien Dienstverhältnissen
Kürzlich hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die seit 01.10.2021 geltende Neufassung des § 1159 ABGB (Kündigungsfristen und -termine) auf freie Dienstverhältnisse nicht anwendbar ist (OGH 27.02.2025, 8 ObS 4/24g). Die Höchstrichter haben damit eine seit über drei Jahren strittige Zweifelsfrage geklärt.
Neue Service-Hotline der ÖGK zur zwischenstaatlichen Sozialversicherung
Erfreuliche Neuigkeiten für international tätige Unternehmen: Seit März 2025 betreibt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) eine neue Service-Hotline für Fragen und Anliegen rund um das anzuwendende Sozialversicherungsrecht bei internationalen Personaleinsätzen (insbesondere Entsendungen).
Steuerliche Behandlung des Feiertagsarbeitsentgelts – die Würfel sind gefallen
Wie bereits im letzten Newsletter (März 2025) berichtet, hat das Bundesfinanzgericht (BFG) – entgegen der jahrzehntelang vorherrschenden Rechtsansicht – entschieden, dass der für Feiertagsarbeit innerhalb der Normalarbeitszeit bezahlte Grundstundenlohn (Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 ARG) nicht als steuerfreier Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten ist (BFG 19.12.2024, RV/3100544/2017). Die mit Spannung erwartete offizielle Anfragenbeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) wurde nun veröffentlicht - mehr dazu lesen Sie in der Newsletter.
Vordienstzeitenanrechnung im Hotel- und Gastgewerbe ab 1. Mai 2025
Mit 01.05.2025 tritt im kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltssystem des Hotel- und Gastgewerbes die Neuregelung über Vordienstzeiten und Branchenerfahrung (Abschnitt XIII. des Kollektivvertrages) in Kraft. Diese Regelung gilt ab 01.05.2025 sowohl für neue Dienstverhältnisse als auch für bereits bestehende Dienstverhältnisse.
Weitere Neuerungen im Gastgewerbe
Für Mitarbeiter/innen ab der Lohn-/Beschäftigungsgruppe 3 sind facheinschlägige Vordienstzeiten • beim selben/bei derselben Arbeitgeber/in im vollen Ausmaß anzurechnen, • bei anderen Arbeitgeber/innen im Hotel- und Gastgewerbe (unabhängig davon, ob sie im Inland oder Ausland zurückgelegt wurden) sind mit höchstens bis zu drei Jahren anzurechnen, und zwar nur insoweit, als bei dem/der aktuellen Arbeitgeber/in keine bzw. weniger als drei anrechenbare Jahre vorliegen
Anrechnung der Branchenerfahrung bei Hilfskräften
Von der vorstehend erwähnten Regelung über die Vordienstzeitenanrechnung ist die Anrechnung von Branchenerfahrung für Hilfskräfte zu unterscheiden, die an sich in die Lohn-/Beschäftigungsgruppe 5 fallen würden: Im Hilfskräftebereich wird langjährige Erfahrung im Hotel- und Gastgewerbe in der Weise berücksichtigt, dass bei Vorliegen von zehn Branchenjahren im Hotel- und Gastgewerbe die Einstufung in die Lohn-/Beschäftigungsgruppe 4 zu erfolgen hat (anstelle der Gruppe 5).
Link-Tipp: Details zur Neuregelung, insbesondere eine Definition der „facheinschlägigen Vordienstzeiten“, nähere Erklärungen zur Branchenerfahrung im Hilfskräftebereich sowie die diesbezüglichen Bekanntgabe- und Nachweispflichten der Arbeitnehmer/innen sind – samt einigen Beispielen – in einer hilfreichen Erläuterung der WKO zusammengefasst: https://www.wko.at/oe/tourismus-freizeitwirtschaft/serviceplattform-gastronomie-hotellerie/erlaeuterungen-anrechnung-vordienstzeiten-branchenerfahrungen