✈️ Flug gestrichen – und plötzlich zu spät zur Arbeit. Drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen?
- Cornelia Aigner

- vor 2 Tagen
- 2 Min. Lesezeit
Die militärische Eskalation zwischen Iran, Israel und den USA hat spürbare Auswirkungen auf den internationalen Flugverkehr. Immer wieder werden Lufträume gesperrt, Flüge gestrichen oder umgeleitet.
Für viele Urlauber bedeutet das Stress – für Arbeitnehmer zusätzlich arbeitsrechtliche Fragen.
Hier die wichtigsten Punkte aus arbeitsrechtlicher Sicht:
📍 Wenn der Hinflug ausfällt
Fällt der Flug ins Urlaubsland aus oder verschiebt sich die Abreise, bleibt der bereits vereinbarte Urlaub arbeitsrechtlich grundsätzlich bestehen. Ein Flugausfall ist kein automatischer Grund, um von einer Urlaubsvereinbarung zurückzutreten. Änderungen sind aber jederzeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.
📍Wenn der Rückflug gestrichen wird
Wird der Rückflug gestrichen und eine rechtzeitige Rückkehr ist nicht möglich, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Außerdem müssen alle zumutbaren Möglichkeiten zur Rückreise geprüft werden – etwa Ersatzflüge, alternative Routen oder andere Verkehrsmittel.
📍 Besteht Anspruch auf Entgelt?
Liegt ein unvorhersehbarer Hinderungsgrund ohne eigenes Verschulden vor – etwa eine kurzfristige Flugstreichung ohne realistische Alternativen –, kann eine gerechtfertigte Dienstverhinderung vorliegen. In solchen Fällen besteht meist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine begrenzte Zeit (oft bis zu einer Woche).
War die Verzögerung hingegen vorhersehbar oder wurden keine ernsthaften Rückkehrversuche unternommen, kann der Entgeltanspruch entfallen.
📍 Keine automatische Urlaubsverlängerung
Eine Verlängerung des Urlaubs, Zeitausgleich oder unbezahlter Urlaub sind nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. Eigenmächtig länger im Ausland zu bleiben kann arbeitsrechtliche Folgen haben.
📍 Dienstreise: andere Rechtslage
Bei einer Dienstreise trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko. Verzögert sich die Rückreise wegen Flugausfällen, bleibt der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bestehen (Unternehmerrisiko nach § 1155 ABGB).
⚖️ Fazit:
Entscheidend ist, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren und alle zumutbaren Rückreisemöglichkeiten zu prüfen, damit in der Personalverrechnung alles korrekt abgebildet werden kann.
📩 In arbeitsrechtlichen Fragen hilft Ihnen gerne unsere Kooperationsanwältin Dr. Marlene Helml weiter.

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