top of page

✈️ Flug gestrichen – und plötzlich zu spät zur Arbeit. Drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen?

  • Autorenbild: Cornelia Aigner
    Cornelia Aigner
  • 8. März
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 6. Apr.

Die militärische Eskalation zwischen Iran, Israel und den USA hat spürbare Auswirkungen auf den internationalen Flugverkehr. Immer wieder werden Lufträume gesperrt, Flüge gestrichen oder umgeleitet. Für viele Urlauber bedeutet das Stress – für Arbeitnehmer zusätzlich arbeitsrechtliche Fragen. Hier die wichtigsten Punkte aus arbeitsrechtlicher Sicht:


Auswirkungen auf den internationalen Flugverkehr


Die Situation im internationalen Flugverkehr ist angespannt. Die militärischen Konflikte führen zu häufigen Änderungen im Flugplan. Dies betrifft nicht nur Urlaubsreisende, sondern auch Geschäftsreisende. Die Unsicherheiten können zu erheblichen Problemen führen. Daher ist es wichtig, sich über die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren zu sein.


Wenn der Hinflug ausfällt


Fällt der Flug ins Urlaubsland aus oder verschiebt sich die Abreise, bleibt der bereits vereinbarte Urlaub arbeitsrechtlich grundsätzlich bestehen. Ein Flugausfall ist kein automatischer Grund, um von einer Urlaubsvereinbarung zurückzutreten. Änderungen sind jedoch jederzeit im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. Arbeitnehmer sollten daher proaktiv das Gespräch mit ihrem Vorgesetzten suchen, um mögliche Lösungen zu finden.


Wenn der Rückflug gestrichen wird


Wird der Rückflug gestrichen und eine rechtzeitige Rückkehr ist nicht möglich, muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Außerdem müssen alle zumutbaren Möglichkeiten zur Rückreise geprüft werden – etwa Ersatzflüge, alternative Routen oder andere Verkehrsmittel. Dies ist entscheidend, um mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


Besteht Anspruch auf Entgelt?


Liegt ein unvorhersehbarer Hinderungsgrund ohne eigenes Verschulden vor – etwa eine kurzfristige Flugstreichung ohne realistische Alternativen –, kann eine gerechtfertigte Dienstverhinderung vorliegen. In solchen Fällen besteht meist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine begrenzte Zeit (oft bis zu einer Woche). War die Verzögerung hingegen vorhersehbar oder wurden keine ernsthaften Rückkehrversuche unternommen, kann der Entgeltanspruch entfallen.


Keine automatische Urlaubsverlängerung


Eine Verlängerung des Urlaubs, Zeitausgleich oder unbezahlter Urlaub sind nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. Eigenmächtig länger im Ausland zu bleiben kann arbeitsrechtliche Folgen haben. Es ist ratsam, alle Optionen im Vorfeld mit dem Arbeitgeber zu besprechen, um Missverständnisse zu vermeiden.


Dienstreise: andere Rechtslage


Bei einer Dienstreise trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko. Verzögert sich die Rückreise wegen Flugausfällen, bleibt der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bestehen (Unternehmerrisiko nach § 1155 ABGB). Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer in solchen Fällen nicht für die finanziellen Folgen verantwortlich gemacht werden können.


Fazit


Entscheidend ist, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren und alle zumutbaren Rückreisemöglichkeiten zu prüfen, damit in der Personalverrechnung alles korrekt abgebildet werden kann. Die rechtzeitige Kommunikation kann helfen, mögliche Konflikte zu vermeiden und die Situation für alle Beteiligten zu klären.


Unterstützung in arbeitsrechtlichen Fragen


In arbeitsrechtlichen Fragen hilft Ihnen gerne unsere Kooperationsanwältin Dr. Marlene Helml weiter. Sie steht Ihnen mit ihrem Fachwissen zur Seite und kann Ihnen wertvolle Tipps geben.


bottom of page