Newsletter März 2026
- Cornelia Aigner

- vor 3 Tagen
- 1 Min. Lesezeit
Personen, die bereits das Regelpensionsalter erreicht haben (Männer 65; Frauen je nach Geburtsdatum zwischen 60 und 65), den Pensionsbezug aufschieben und vollversichert erwerbstätig bleiben, können von einer beitragsrechtlichen Begünstigung in Form halbierter Pensionsversicherungsbeiträge profitieren (§ 51 Abs. 7 ASVG). Die Umsetzung erfolgt im SV-Tarifsystem via Abschlagscode A15.
In den vergangenen Monaten sind im Zusammenhang mit dieser Begünstigung vermehrt Fälle eines „verunglückten Pensionsaufschubs“ aufgetreten. Das typische Szenario stellt sich wie folgt dar: Ein/e Mitarbeiter/in, die/der gegenüber dem Betrieb zunächst die Aufschiebung der Regelpension nachgewiesen hat, nimmt diese in weiterer Folge doch in Anspruch (z.B. aus finanziellen Gründen), ohne im Betrieb Bescheid zu geben. Mangels Kenntnis werden in der Lohn- und Gehaltsverrechnung jedoch weiterhin die reduzierten Beiträge abgerechnet, bis der Krankenversicherungsträger den Pensionsbezug feststellt (mitunter erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung) und eine Beitragsnachverrechnung auslöst. In der Folge wird der/die Arbeitgeber/in aufgefordert, die monatlichen Beitragsgrundlagen (mBGM) für den betroffenen Zeitraum zu berichtigen und die bislang nicht abgeführten Pensionsversicherungsbeiträge nachzuzahlen.
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