Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach dem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 und 2 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 30c Abs. 1 Z 3) zu erstatten.
In Ausnahmefällen kann eine Vor-Ort-Anmeldung (gesundheitskasse.at) durchgeführt werden.
Treffen die Prüforgane des Bundes oder der Sozialversicherung anlässlich einer Kontrolle auf Personen, für die eine Anmeldung (Mindestangaben-Anmeldung oder Vollanmeldung) nicht vorliegt, muss verpflichtend Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet werden.
Die Strafbestimmungen bei ordnungswidrigem Verhalten sind im § 111 ASVG festgelegt. https://www.jusline.at/gesetz/asvg/paragraf/111
Aufgrund der Höhe der Strafzahlungen ist es unbedingt ratsam, Anmeldungen von Mitarbeitern VOR deren Arbeitsantritt durzuführen
ACHTUNG: externe Kanzleien, welche Anmeldungen für deren Klienten durchführen, sind in der Regel an Kanzlei-Öffnungszeiten gebunden. Dazu kommt eine angemessene Vorlaufzeit, welche im Falle der Vertretung durch einer Personalverrechnungskanzlei für die Durchführung der Anmeldung einplanen muss. Geplante Neueintritte sind in der Regel 2-3 Tage vor Arbeitsantritt an die Kanzlei zu melden, damit die gewünschte Anmeldung seitens der Kanzlei noch vor Arbeitsantritt durchgeführt werden kann.
§ 153c StGB - Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. https://www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/153c
Ziel- und Zweckverfolgung von StGB und ASVG
Auf die Frage hin, welche Zusammenhänge zwischen den Bestimmungen des StGB (Strafgesetzbuch) und des ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in Bezug auf Dienstnehmer:innen-Beiträge und der Anmeldungen zur Pflichtversicherung attestiert werden können, werden folgende Aspekte kompakt hervorgehoben: https://www.jusline.at/gesetzeskommentare/456492752
Hier weitere Informationen der WKO (besondere finanzielle Konsequenzen bei Beziehern von Arbeitslosengeld):